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Arbeitslosengeld 2- Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Wortlaut Abschnitt 19 zum Thema Rückzahlung

19. Übergang von Ansprüchen und Erbenhaftung - § 33 SGB II -
Hat der Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch durch schriftliche Anzeige an den Anderen bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der erbrachten Leistungen auf sie übergeht.Der Übergang eines Unterhaltsanspruchs nach dem bürgerlichen Recht darf nicht bewirkt werden, wenn die unterhaltsberechtigte Person
1. mit dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2. mit dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a) minderjähriger Hilfebedürftiger,
b) von Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben, gegen ihre Eltern, 3. in einen Kindschaftsverhältnis zum Verpflichteten steht und schwanger ist oder 4. ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Erbe eines Empfängers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist der Agentur für Arbeit zum Ersatz der Leistungen verpflichtet, soweit sie innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erbracht worden sind und 1.700 Euro übersteigen. Die Ersatzpflicht ist auf den Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalles begrenzt.
Der Ersatzanspruch ist nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter 15 500 Euro liegt, wenn der Erbe der Partner des Leistungsempfängers war oder mit diesem verwandt war und nicht nur vorübergehend bis zum Tode des Leistungsempfängers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat, oder die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
20. Zuständigkeit der Sozialgerichte - §§ 10 Abs. 1 S. 1, 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG - Für die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist die Sozialgerichtsbarkeit zuständig.

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